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Die Kosten, die in Zusammenhang mit den Verfahren beschrieben werden in Unterabschnitt b genommen werden, aber, die nicht zulässig nicht durch diesen Unterabschnitt gebildet werden, können von der Bundesregierung erlaubt werden, aber, nur soweit dass: (1) sind die Kosten in Beziehung zu den Aktivitäten angemessen, die erfordert werden, um das Verfahren und die Grund der Maßnahmen zu beschäftigen; (2) wird Zahlung der genommenen Kosten, als zulässige und allocable Kosten, nicht durch irgendeine andere der geförderten Vereinbarung verboten; (3) werden die Kosten nicht anders von der Bundesregierung oder einem aus dritter Quelle, entweder direkt resultierend aus dem Verfahren oder anders erholt; und, (4) überschreitet der Prozentsatz der Kosten, die erlaubt werden, nicht den Prozentsatz, der von einem berechtigten Bundesbeamten festgestellt wird, um angebracht zu sein, die Kompliziertheit des Beschaffungsrechtsstreites, der allgemein anerkannten Grundregeln, die den Preis von Gerichtskosten in den Zivilrechtsstreiten, welche regeln die Vereinigten Staaten als Party mit einbeziehen, und solcher anderer Faktoren betrachtend, wie angebracht sein kann. Solcher Prozentsatz überschreitet nicht 80 Prozent. Jedoch wenn eine Vereinbarung, die unter Unterabschnitt c erreicht wird, ausdrücklich diese 80-Prozent-Beschränkung betrachtet und einen höheren Prozentsatz ermöglicht hat, dann die volle Menge von Kosten ist das Resultieren aus dieser Vereinbarung zulässig. Kosten anderer Versicherung, die von der Anstalt in Zusammenhang mit der allgemeinen Führung seiner Aktivitäten aufrechterhalten wird, sind abhängig von den folgenden Beschränkungen zulässig: (1) müssen Typen und Umfang und Kosten Dichte mit fehlerfreier Institutionspraxis übereinstimmen; (2) sind Kosten Versicherung oder aller möglicher Beiträge zu irgendeinem Vorbehalt, der die Gefahr des Verlustes von oder des Schadens des föderativ besessenen Eigentums umfaßt, ausgenommen nicht zulässig, soweit dass die Bundesregierung spezifisch solche Kosten gefordert oder genehmigt hat; und (3) sind Kosten Versicherung auf den Leben der Offiziere oder der Verwalter nicht zulässig, außer wo solche Versicherung ein Teil eines Angestelltplanes ist, der nicht übermässig eingeschränkt ist. Kosten Fachmann- und Beraterdienstleistungen, die von den Personen übertragen werden, die Bauteile eines bestimmten Berufs sind oder speziellen Fähigkeiten, Offiziere oder Angestellte der Anstalt besitzen, sind abhängig von Absätzen b und c zulässig, wenn angemessen in Beziehung zu den Dienstleistungen, die übertragen werden und wenn nicht abhängig nach Wiederanlauf der Kosten von der Bundesregierung. Zusätzlich sind zugelassene und in Verbindung stehende Dienstleistungen unter Abschnitt J.13 begrenzt.
Kosten, die spezifisch als nicht zulässig resultierend aus einer schriftlichen Entscheidung gekennzeichnet werden, versorgten durch einen Bundesbeamten gemäß geförderten Vereinbarungsdebatten, die Prozeduren gekennzeichnet werden, wenn sie innen eingeschlossen werden oder in der Berechnung irgendeiner Gebührenzählung verwendet werden, Anspruch oder dem Angebot, das auf eine geförderte Vereinbarung anwendbar ist. Diese Kennzeichenanforderung trifft auch auf alle mögliche Kosten zu, die darunter zum gleichen Zweck wie Umstände genommen werden, denen die Kosten kennzeichneten spezifisch, wie nicht zulässig Unter entweder diesen Unterabschnitt oder Unterabschnitt A. | ||||||||||||||||
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